Vorschriftsschilder - iSascha.ch

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Sheinux's Infos
Vorschriftsschilder
Auf dieser Seite findet ihr sämtliche Infos über die "Vorschriftsschilder" aus der Erweiterung "Schweizer Verkehrsschilder":
Allgemein
Allgemein:
Vorschriftsschilder zeigen ein Gebot oder Verbot an, welches an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung eingehalten werden muss; soll dieses weiter gelten, wird das Schild dort wiederholt.

Das Gebot oder Verbot kann auch durch das entsprechenden "Ende-Schild" oder dem Zusatzschild "Endetafel" aufgehoben werden.

Ausnahmen  von signalisierten Vorschriften (z.B. «Zubringerdienst gestattet»,  «Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet») werden auf einer  Zusatztafel vermerkt.

Zusatzschilder,  die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die  Regelung nicht anders signalisiert werden kann.

Bei  Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk  «Zubringerdienst gestattet» Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren  bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern  und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden  Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben, sowie die Beförderung solcher  Personen durch Dritte.
Aussehen:
Vorschriftsschilder sind in der Regel rund.

Ver­botssignale haben im Allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.

Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund.

Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.

Aufstellungbedingungen:
Zu diesen Schilder gibt es keine allgemeine Aufstellbedingung.
Die Bedingungen stehen jeweils bei den einzelnen Schildern dabei.
Infos zu einzelnen Schildern
Allgemeine Fahrverbote

Das Schild "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.

Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z.B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale "Stop" oder "Kein Vortritt" entzogen.

Das Schild "Einfahrt verboten" zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahr­zeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse".

Die Schilder "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für Handwagen von höchstens 1m Breite, Kinderwagen, Rollstühle, geschobene Fahrräder, sowie für Motorfahrräder und zweirädrige Motorräder, die bei abgestelltem Motor geschoben werden.

Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Schild "Einfahrt verboten" untersagt, so bestimmt die Behörde, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.

Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Schild "Einfahrt verboten" auf beigefügtem "Zusatzschild" vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung.

Zusatz:
In einem Schild können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen, sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. "Verbot für Motor­­wagen und Motorräder", "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor­fahr­räder".

Das "Verbot für Motorwagen" gilt für alle mehrspurigen Motorfahr­zeu­ge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen.

Das "Verbot für Motorräder" gilt für alle Motorräder.

Das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" untersagt das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor, ausgenommen Motorfahrräder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h und einer allfälligen Tretunterstützung, die bis maximal 25 km/h wirkt.

Das "Verbot für Lastwagen" gilt für schwere Motorwagen zum Sachentransport und schwere Arbeitsmotorwagen.

Das "Verbot für Gesellschaftswagen" gilt für alle Gesellschafts­wagen.

Das "Verbot für Anhänger" gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhän­ger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. Ge­wichtsangaben auf beigefüg­ter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Ge­samtgewicht nach Fahrzeugausweis, das angegebene Gewicht nicht über­steigt, vom Verbot ausgenommen sind.

Das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern" gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeu­ten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das ange­gebene Ge­wicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind.

Das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" gilt für alle Fahrzeuge, die nach der SDR55 gekennzeichnet sein müssen; in Tunnels gilt es zusätzlich für alle Beförderungseinheiten, die diesen Fahrzeugen nach der SDR gleichgestellt sind. Bei Tunnels ist die Tunnelkategorie nach Anhang 2 SDR auf einer Zusatztafel mit dem entsprechenden Buchstaben anzuzeigen.

Das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter nach Anhang 2 Ziffer 2.257 SDR befördern.

Das "Verbot für Tiere" verbietet den Verkehr von Zug‑, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
Das Schild "Verbot für Fussgänger" untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.
Das Schild "Skifahren verboten" untersagt das Fahren mit Skis jeglicher Art, das Schild «Schlitteln verboten» das Fahren mit Schlitten jeglicher Art. Die Schilder sind am Ende der winterlichen Verhältnisse zu entfernen.
Das Schild "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.

In auf einem Schild können zwei, auf unbedeutenden Nebenstrassen, sowie innerorts drei Verbotssymbole dargestellt werden, z.B. "Verbot für Motor­­wagen und Motorräder" , "Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motor­fahr­räder".

Teilfahrverbote, auf einzelnen Fahrstreifen, werden durch entsprechenden "Ende­­-Schilder" aufgehoben.
Höchstgewicht, Achsdruck

Das Schild "Höchstgewicht" schliesst Fahrzeuge und Fahrzeugkombina­tio­nen aus, deren Betriebsgewicht den angegebenen Wert übersteigt. Das Betriebs­­gewicht ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeugs oder der Fahrzeug­kombi­nation samt Führer, Mitfahrer und Ladung.

Wird für Fahrzeugkombinationen, auf beigefügter "Zusatzschild" zum Schild "Höchst­gewicht", ein höheres Gewicht erlaubt, dürfen die einzelnen Fahrzeuge der Kombi­nation, des auf dem Schild angegebenen Wert nicht übersteigen.
Das Schild "Achsdruck" schliesst Fahrzeuge aus, bei denen eine Achse die angezeigte Belastung übersteigt. Achsen, die weniger als 1m voneinander entfernt sind, dürfen zusammen den angegebenen Wert nicht übersteigen.
Breite, Höhe, Länge der Fahrzeuge

Das Schild "Höchstbreite" schliesst Fahrzeuge aus, deren  Breite, mit der Ladung, den angegebenen Wert übersteigt.

Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer  Höchstgeschwindig­keit bis 30 km/h, land- und forstwirtschaftliche  Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke  dürfen eine Breite von 2,55 m auch auf Strassen aufwei­sen, auf denen  eine Höchstbreite von 2,30 m signalisiert ist.
Das  Schild "Höchsthöhe" schliesst Fahrzeuge aus, deren Höhe, mit der  Ladung, den angegebenen Wert übersteigt. Es steht vor Unterführungen,  Tunneln, Galerien, gedeckten Brücken, in die Fahrbahn hineinragenden  Bauwerken und dergleichen beim Hindernis selbst, wenn Fahrzeuge von 4,00m Höhe die Stelle nicht gefahrlos passieren können.
Das  Schild "Höchstlänge" schliesst Fahrzeuge und  Fahrzeugkombinationen aus, welche ,mit der Ladung, die angegebene Länge  übersteigen.
Höchstgeschwindigkeit

Die Schilder "Höchstgeschwindigkeit" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nennen die Geschwindigkeit in Stundenkilometern (km/h), welche die Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit" oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" aufgehoben.

Wird eine Geschwindigkeit aufgehoben gilt folgendes:
Innerorts = 50km/h
Ausserorts = 80km/h
Autobahn = 120km/h

Drängt sich auf Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung auf, wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt.

Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h wird mit dem Schild "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt. Das Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h wird mit dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" angezeigt; es steht dort, wo keine der beiden Strassenseiten mehr dicht bebaut ist.

Die Schilder, die Beginn und Ende der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50km/h anzeigen, können auf unbedeutenden Nebenstrassen fehlen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Er­schliessungsstrassen, Waldwege & dergleichen.

Auf Autostrassen ist die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit Schildern anzuzeigen.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Um dem Führer die vorgeschriebene Fahrtrichtung anzuzeigen, werden folgende Signale verwendet:

Bei "Fahrtrichtung rechts" oder "Fahrtrichtung links" muss der Führer vor dem Schild nach rechts bzw. links abbiegen.

Bei "Hindernis rechts umfahren" oder "Hindernis links umfahren" muss der Führer das Hindernis, bei dem das Schild steht, rechts bzw. links umfahren;

Bei "Geradeausfahren" darf der Führer weder nach rechts noch nach links abbiegen.
Die Schilder "Rechtsabbiegen" & "Linksabbiegen" verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle rechts bzw. links abzubiegen; auf Autobahnen in der angezeigten Richtung auf die Gegenfahrbahn zu wechseln.
Die Schilder "Rechts- oder Linksabbiegen", "Geradeaus oder Rechtsab­bie­gen", sowie "Geradeaus oder Linksabbiegen" verpflichten den Führer, an der betreffenden Stelle in einer der angezeigten Richtungen zu fahren.
Das Schild "Kreisverkehrsplatz" zeigt bei kreisförmigen Plätzen, die Richtung an, die der Verkehr im Kreis einzuhalten hat; es steht vor der Einfahrt unter dem Signal "Kein Vortritt" und kann auf der Mittelinsel wiederholt werden. In Verbindung mit dem Schild "Kreisverkehrsplatz" zeigt das Signal "Kein Vortritt" dem Führer an, dass er den im Kreis von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen muss.
Abbiegen verboten

Die Schilder "Abbiegen nach rechts verboten" & "Abbiegen nach links verboten" zeigen an, dass das Abbiegen nach rechts bzw. nach links an der betreffenden Stelle verboten ist.

Die Schilder werden nicht aufgestellt, wenn die einzuschlagende Fahrtrichtung mit den Schilder "Rechtsabbiegen" oder "Linksabbiegen" eindeutig an­ge­zeigt werden kann.
Überholverbote

Das Schild "Überholen verboten" untersagt den Führern von Motorfahr­zeu­gen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

Das Schild "Überholen für Lastwagen verboten" untersagt den Führern von schweren Motorwagen zum Sachentransport und schweren Arbeitsmotorwagen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge und Strassenbahnen zu überholen.

Bei beiden Signalen dürfen die Führer, sofern gefahrlos möglich, Motorfahrzeuge überholen, die nicht schneller als 30km/h fahren können (Motoreinachser, Motor­handwagen, Motorkarren, Arbeitskarren, landwirtschaftliche Motorfahrzeuge).
An fahrenden Stras­­­­senbahnen darf rechts vorbeigefahren werden.

Die signalisierten Überholverbote werden mit den Schildern "Ende des Überhol­verbotes" und "Ende des Überholverbotes für Lastwagen" aufgeho­ben.
Wenden verboten

Das Schild "Wenden verboten" untersagt, Fahrzeuge an der betreffenden Stelle zu wenden.

Gilt das Verbot für eine bestimmte Strecke, wird deren Länge auf beigefügtem Zusatzschild "Streckenlänge" angegeben.
Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich

Das Schild "Mindestabstand" verpflichtet die Führer von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3,5t übersteigt, unter sich den angegebenen Mindestabstand einzuhalten.

Gilt die Vorschrift für eine längere Strecke, wird das Zusatzschild "Streckenlänge" beigefügt.
Wegweisung im Bereich von Anschlüssen

Das Schild "Schneeketten obligatorisch" bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge, die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom ASTRA bewilligte Vor­rich­tun­­gen aus anderem Material.

Das Schild wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.

Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Schild
"Ende des Schneeketten-Obligatoriums" aufgehoben.

Halte- und Parkierungsverbote

Das Schild "Halten verboten" untersagt das freiwillige Halten, das Schild "Parkieren verboten" das Parkieren von Fahrzeugen auf der signalisierten Fahr­bahnseite.

Parkieren ist das Abstellen von Fahrzeugen, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient.

Steht das Schild "Halten verboten" im Bereich des Fahrbahnrandes, gilt es auch für das angrenzende Trottoir.

Anfang, Wiederholung und Ende des Verbotes werden durch die "Anfangstafel", "Wiederholungstafel" & "Endetafel" bezeichnet. Der Gel­tungsbereich des Verbotes kann je nach den örtlichen Verhältnissen auch durch die "Richtungstafel" angezeigt werden.

Zeitweilige Ausnahmen vom Halteverbot, werden mit dem Zusatzschild "Ausnahmen vom Halteverbot", zeitweilige Ausnahmen vom Parkierungsverbot mit dem Zusatzschild "Ausnahmen vom Parkierungsverbot" angezeigt.
Zollhaltestelle, Polizei

Das Schild "Zollhaltestelle" verpflichtet den Führer zum Halten beim Zoll­amt. Verzichten die Zollorgane zeitweilig auf die Zollkontrolle, darf der Amtsplatz mit höchstens 20km/h befahren werden.
Das Schild "Polizei" verpflichtet den Führer zum Halten.
Es wird von der Polizei aufgestellt.
Ende-Signale

Das Schild "Freie Fahrt" zeigt an, dass mehrere zuvor signalisierte Beschränkungen für den fahrenden Verkehr enden und wieder die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.

Das Ende einer Baustelle auf Autobahnen wird mit diesem Signal angezeigt, sofern keine signalisierte Beschränkung bestehen bleibt oder neu be­ginnt. Weiterhin gültige Beschränkungen sind zu wiederholen.
Radweg, Fussweg, Reitweg

Das Schild "Radweg" verpflichtet die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Schild "Ende des Radweges" aufgestellt werden.

Das Schild "Fussweg" verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Das Schild "Reitweg" verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassen­benützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen.

Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Schild mit einer nach jener Strassenseite wei­senden "Richtungstafel" angebracht.
Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.B. Fussgänger/Radfahrer) bestimmt, und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, so werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt auf einem Schild dargestellt (z.B. "Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen"); jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesenen Teil der Verkehrsfläche zu benützen.

Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, so werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.B. "Gemeinsamer Rad- und Fussweg"). Rad- und Motorfahrradfahrer, sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen, sowie nötigenfalls anzuhalten.
Busfahrbahn, Bus-Streifen

Das Schild "Busfahrbahn" zeigt eine Fahrbahn an, die für Busse im öf­fent­­lichen Linienverkehr bestimmt ist und die andere Fahrzeuge nicht benützen dürfen; auf Zusatztafeln vermerkte Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Ist für Busse im öffentlichen Linienverkehr ein bestimmter Fahrstreifen markiert, so können, soweit die gelbe Markierung auf der Fahrbahn allein nicht genügt, zusätzlich folgende Schilder angebracht werden:

a.) über dem Bus-Streifen das Signal "Busfahrbahn" oder
b.) am Fahrbahnrand das Signal "Anzeige von Fahrstreifen mit Beschränkun­gen" in der entsprechenden Ausgestaltung nach Artikel 59; dabei wird das Schild "Busfahrbahn" in der Mitte des Pfeils abgebildet, der den Bus-Strei­fen darstellt.
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